skip to main content

Anwalt für Architektenrecht

Was macht ein Anwalt für Architektenrecht?

Der Anwalt für Architektenrecht beschäftigt sich mit allen Fragen zur Tätigkeit der Architekten und Ingenieure einschließlich der Fachplaner, die auf bestimmte Bauabschnitte spezialisiert sind (z. B. Tragwerksplaner, TGA-Planer, Bauingenieure, Bauphysiker, Vermessungsingenieure, Baugrundgutachter) und deren Auswirkungen auf das Bauprojekt. Der Architekt/Ingenieur und die Fachplaner sind sowohl planend als auch baubetreuend (d. h. in der Objektüberwachung) tätig.

Häufig wird der Anwalt für Architektenrecht im Zusammenhang mit Konflikten bei der Planung und Errichtung von Gebäuden eingesetzt. Hierbei kommt es oft zu unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien über Art und Größe des zu planenden Objekts, und seine Kosten, aber auch über die vom Architekten zur Planung benötigte Zeit. Auseinandersetzungen kann es auch bei der baulichen Umsetzung der Architektenpläne geben, wenn sich Planungsmängel zeigen oder der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt eine mangelhafte Ausführung durch die ausführenden Handwerker nicht erkennt und verhindert (Gewährleistung). Oft schließt sich am Ende die Prüfung an, welches Honorar vom Architekten verlangt werden kann; diese rechtliche Spezialmaterie beherrschen in der Regel nur Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht wie wir.

Welche außergerichtlichen Leistungen bietet die Rechtsanwaltskanzlei Walker & Dreesens an?

Wir als Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht sind bemüht, Konflikte bereits außergerichtlich zu lösen. Die Beratung beginnt oft schon bei der Frage, ob überhaupt ein Architektenvertrag zustande gekommen ist, oder ob die Parteien sich in der noch honorarfreien Akquisephase befinden.

Wir konzipieren Planerverträge, die auf das jeweilige Projekt passen und die spezifischen Risiken abdecken. Dabei legen wir großen Wert auf die Festlegung und Beschreibung der geschuldeten Leistungen und der zu erbringenden Leistungsschritte. Wir klären, ob zunächst nur einzelne Leistungsphasen (z. B. nur bis zur Entwurfsplanung/ Genehmigungsplanung), einzelne Vertragsstufen oder eine Vollarchitektur beauftragt werden sollen. Auch achten wir darauf, angemessene Regelungen zur Gewährleistung des Architekten und der Verjährung festzulegen.

Wir unterstützen Architekten bzw. Auftraggeber bei der Erstellung bzw. Überprüfung von Honorarrechnungen (gem. HOAI, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure); die Prüffähigkeit der Architektenrechnung ist ein ständiges Problem der Praxis. Auch mit dem Thema "Mindestsatzunterschreitung", also dem Versuch mancher Bauherren, die verbindlichen Honorarsätze der HOAI zu unterschreiten, sind wir bestens vertraut. In diesem Zusammenhang sind auch die fehlerfreie Ermittlung der anrechenbaren Kosten und richtige Wahl der Honorarzonen zu nennen.

Im Verlaufe eines Bauvorhabens kann ferner Beratungsbedarf sowohl für den Bauherrn als auch für die beteiligten Planer bei Änderungen des Bauentwurfs entstehen; als Ursache sind geänderte Bauherrenwünsche oder auch geänderte Baubedingungen, etwa infolge von unerwarteten Baugrundverhältnissen oder Vorgaben der Genehmigungsbehörde, denkbar. Der Architekt als Sachwalter des Bauherren hat überdies häufig Beratungsbedarf beim Thema Kostenkontrolle.

Nach Abschluss der Baumaßnahme gibt es häufig Diskussionsbedarf über Gewährleistungsansprüche gegenüber Architekten und Planern, und über die Abwehr solcher Ansprüche, soweit sie unberechtigt sind. Hierbei sind wir beratend und auch moderierend tätig; wir erläutern den Sachverhalt auch gegenüber den Haftpflichtversicherern und nehmen für den Mandanten Stellung. Gleiches gilt für Bausummenüberschreitungen.

Eine Sondermaterie, die wir selbstverständlich auch abdecken, ist die Begleitung von Architekturwettbewerben und die Sicherstellung, dass die Entscheidungen der entsprechenden Gremien rechtsfehlerfrei erfolgen. Darüber hinaus vertreten wir Architekten bzw. Auftraggeber bei Fragen zum Urheberrecht des Architekten und nachvertraglichen Gestaltungsrechten des Bauherrn.

Was gehört zu den gerichtlichen Tätigkeiten der Rechtsanwaltskanzlei Walker & Dreesens?

Wenn erforderlich, treten wir auch gerne vor Gericht für Sie auf, wobei wir von unseren langjährigen Erfahrungen profitieren. Hierbei spielen Honorarklagen bzw. die Abwehr von unberechtigten Honorarforderungen eine erhebliche Rolle. Oftmals werden in solchen Verfahren zugleich Mängelansprüche des Bauherrn geltend gemacht, indem dieser gegen die Honorarforderung die Mangelhaftigkeit des Architektenwerks (d. h. der Planung oder der Bauüberwachung, Objektüberwachung LPh 8) einwendet.

Im Fall einer mangelhaften Bauüberwachung haften Architekten häufig als sog. Gesamtschuldner mit anderen Baubeteiligten. Dies führt zu der Konstellation, dass der Architekt entweder zusammen mit einem beteiligten Fachplaner oder dem Bauunternehmer verklagt wird. Hier gilt es ggf., zu einer praktikablen Haftungsquote zwischen den Beteiligten zu gelangen.

Wer benötigt einen Anwalt für Architektenrecht?

Vor allem haben Architekten, Ingenieure und Fachplaner Bedarf an einem Fachanwalt für Architektenrecht, im Übrigen jedoch alle Personenkreise, die Architektenleistungen entweder beauftragen (Bauherren, Generalunternehmer, Bauträger, Bauunternehmer) oder die mit Architekten zusammenarbeiten (z. B. Architekt als Bauleiter). Wir vertreten jede der genannten Parteien bundesweit.

Sie haben Fragen oder wünschen Beratung?

Telefon 0711 252 49800
kontakt@kanzlei-walker.de

Wir sind für Sie tätig als: